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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Maschinen und Bauteilen der Firma LeSion-3D GmbH

1. ALLGEMEINES
Für die Lieferung von Maschinen und Bauteilen der Firma LeSion-3D GmbH – nachfolgend Lieferer – gelten die folgenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn diese durch den Lieferer schriftlich bestätigt worden sind.

2. ANGEBOT
Die zum Angebot des Lieferers gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor.
Die Angebotsgültigkeit beschränkt sich auf 7 Arbeitstage, wenn nicht anders im Angebot beschrieben.

3. UMFANG DER LIEFERUNG
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.

4. ZAHLUNG
(1) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Sitz des Lieferers einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.
(2) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung innerhalb von acht Tagen ab Rechnungseingang mit dem im Angebot angegebenen Skontoabzug oder innerhalb 14 Tagen ohne Abzug zu leisten.
(3) Ersatzteile werden nur über Bankeinzug berechnet oder ggf. per Nachnahme versandt.

5. VERZUG
Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Verzugszinsen mindestens in gesetzlicher Höhe, d.h. in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, geltend gemacht. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Dem Lieferer bleibt jedoch vorbehalten, aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen nachzuweisen und zu verlangen.

6. GEFAHRÜBERGANG UND ENTGEGENNAHME
(1) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder die Anfuhr übernommen hat.
(2) Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
(3) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. (4) Teillieferungen sind zulässig.

7. BEANSTANDUNGEN
(1) Beanstandungen wegen offensichtlicher, bei Kaufleuten auch wegen erkennbarer Mängel, bzw. wegen unvollständiger oder falscher Lieferungen sind dem Lieferer unverzüglich,   spätestens jedoch binnen einer Woche nach Anlieferung schriftlich mitzuteilen. Erfolgt eine schriftliche Mitteilung nicht, gilt die Ware als unbeanstandet angenommen.
(2) Andere, nicht offensichtliche oder nicht sofort erkennbare Mängel sind dem Lieferer sofort nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(3) Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben dem Lieferer vorbehalten und können nicht beanstandet werden, soweit der Liefergegenstand nicht grundlegend geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

8. GEWÄHRLEISTUNG
(1) Für Mängel des Liefergegenstandes im Zeitpunkt des Gefahrüberganges leistet der Lieferer bei neuen, ungebrauchten Liefergegenständen eine Gewährleistung während einer Dauer von 12 Monaten nach Gefahrenübergang, bei gebrauchten Liefergegenständen wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
(2) Dem Besteller steht bei einem Mangel des Liefergegenstandes zunächst das Recht der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zu. In diesem Fall hat der Lieferer die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen am Ort des Bestellers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Der Lieferer kann jedoch die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller weitergehende gesetzliche Ansprüche geltend machen.
(3) Bei einer Ersatzlieferung kann der Lieferer vom Besteller die Rückgabe der mangelhaften Sache verlangen.
(4) Zur Vornahme notwendiger Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Anderenfalls ist der Lieferer von der Gewährleistung befreit.
(5) Die Vornahme notwendiger Gewährleistungsarbeiten obliegt grundsätzlich dem Lieferer. Ein Kostenersatz des Lieferers gegenüber dem Besteller erfolgt nur, wenn der Einbau vom Lieferer oder von einer Werkstatt durchgeführt wird, die der Lieferer damit beauftragt hat.
(6) Die Rechte des Bestellers auf Vertragsrücktritt (Wandelung) oder auf Kaufpreisminderung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferer ist zur Mängelbeseitigung nicht in der Lage oder verweigert die Nacherfüllung, weil sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist oder die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung ist endgültig fehlgeschlagen.
(7) Die Gewährleistung des Lieferers erstreckt sich grundsätzlich nicht auf Mängel, die dadurch entstanden sind, dass der Kunde seiner sofortigen Mängelrügepflicht nicht nachgekommen ist. Es wird darüber hinaus keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
– Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
– Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte
– Natürliche Abnutzung
– Fehlerhafte oder nachlässige Behandlung
– Ungeeignete Betriebsmittel
(8) Wird die Montage der Produkte vom Besteller übernommen, so bestehen Gewährleistungsansprüche nur, wenn der Einbau fachgerecht und gemäß den Hinweisen in der Montageanleitung erfolgte. Der Lieferer ist berechtigt, sich sämtliche defekten Teile zur Prüfung des Gewährleistungsanspruchs vom Besteller zusenden zu lassen.
(9) Die Gewährleistung erlischt in jedem Fall, wenn der Kaufgegenstand durch Einbau von Teilen fremder Herkunft geändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang steht. Die Gewährleistung erlischt ferner, wenn der Besteller die Vorschriften des Lieferers über die Behandlung des Kaufgegenstandes (Betriebsanleitung) nicht befolgt.
(10) Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
Insbesondere erfolgt auch kein Kostenersatz für eigenmächtige Reparaturmaßnahmen, die nicht mit dem Lieferer vereinbart wurden. Ein Ersatz dieser Kosten erfolgt nur dann, wenn der Einbau vom Lieferer oder von einer Werkstatt durchgeführt wird, die der Lieferer damit beauftragt hat. Fahrten von der Werkstatt des Bestellers zum Kunden werden nicht ersetzt. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit von Mitarbeitern des Lieferers sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

9. GARANTIE
Der Lieferer gewährt für neu hergestellte und noch nicht im Gebrauch befundene Liefergegenstände eine Garantie entsprechend den in einer gesonderten Garantieurkunde enthaltenen Bedingungen.

10. EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsverbindung obliegenden Verpflichtungen des Bestellers vor. So lange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Besteller die Ware nicht veräußern, mit anderen Gegenständen verbinden, sicherungsübereignen oder ähnliche Verfügungen darüber treffen. Tut er dies trotzdem, so tritt der Besteller alle ihm heraus erwachsenden Ansprüche jeglicher Art an den Lieferer ab.
(2) Im Falle einer zu erwartenden Pfändung, Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens oder sonstigen Beeinträchtigungen der Sicherungsrechte des Lieferers hat der Besteller dies dem Lieferer sofort anzuzeigen. Außerdem ist der Besteller verpflichtet, den Gläubiger auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

11. LIEFERZEIT
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

12. GERICHTSSTAND
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

13. ANWENDBARES RECHT
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, auch bei Auslandslieferungen.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
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